Auf Betreiben des Grazer Vereins PENTAS hat der Verfassungsgerichtshof im Juni 2020 erkannt, dass der Inhalt der Bestimmungen der §§ 1, 1a, 2 und 3 des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit hin von Amts wegen zu überprüfen sind. Die Regelungen, wonach nur ein Verein mit Aufgaben in einem Gebiet betraut werden darf, sind damit […]