Im Folgenden haben wir für Sie ein kleines Glossar erstellt, in dem wir die gängigsten Begriffe in Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutzgesetz erklären.
Die Abklärung, früher als „Clearing“ bezeichnet, ist seit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz vor einer möglichen Bestellung einer Erwachsenenvertretung zwingend vorgesehen. Die Erwachsenenschutzvereine klären dabei nach Beauftragung durch das zuständige Pflegschaftsgericht die Lebenssituation der betroffenen Person ab. Besonderes Augenmerk wird in der Abklärung darauf gelegt, ob es für die betroffene Person auch alternative Unterstützungen bzw. Unterstützungsformen gibt.
Dem Pflegschaftsgericht wird ein zusammenfassender Bericht übermittelt. Das Gericht entscheidet dann anhand dieses Berichts und nachdem es sich einen persönlichen Eindruck (Erstanhörung) verschafft hat, welche Unterstützungsform bzw. welche Vertretungsform für die betroffene Person am sinnvollsten ist. Auch eine Einstellung des Verfahrens ist möglich.
Die Entscheidung erfolgt in Form eines Beschlusses (siehe auch Beschluss).
Dem Pflegschaftsgericht wird ein zusammenfassender Bericht übermittelt. Das Gericht entscheidet dann anhand dieses Berichts und nachdem es sich einen persönlichen Eindruck (Erstanhörung) verschafft hat, welche Unterstützungsform bzw. welche Vertretungsform für die betroffene Person am sinnvollsten ist. Auch eine Einstellung des Verfahrens ist möglich.
Die Entscheidung erfolgt in Form eines Beschlusses (siehe auch Beschluss).
Ein Beschluss ist eine (pflegschafts-)gerichtliche Entscheidung, z. B. die Bestellung eines Rechtsbeistands oder einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung. In einem Beschluss ist immer auch angegeben, wann die Rechtskraft eintritt, also ab wann er gültig wird.
Unter Entscheidungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer Person, die Bedeutung und die Folgen des eigenen Handelns im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang zu verstehen, den eigenen Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten.
In der Erstanhörung macht sich das Pflegschaftsgericht von der betroffenen Person einen persönlichen Eindruck, um eine Entscheidungsbasis für die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung zu erhalten. Die Ladung zur Erstanhörung ("Parteiengehör") erfolgt schriftlich per Brief.
In einer Erwachsenenvertretungsverfügung wird eine bestimmte selbst gewählte Person als Vertretung eingesetzt. Die Erwachsenenvertretungsverfügung muss vor dem Notar, in der Rechtsanwaltskanzlei oder bei einem Erwachsenenvertretungsverein erstellt und im ÖZVV (siehe auch Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) registriert werden.
Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen aussprechen, dass bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen von der Zustimmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abhängt. Dann spricht man von einem Genehmigungsvorbehalt.
Ein Genehmigungsvorbehalt wird nur ausnahmsweise ausgesprochen werden, wenn eine erhebliche Gefährdung vorliegt.
Ein Genehmigungsvorbehalt wird nur ausnahmsweise ausgesprochen werden, wenn eine erhebliche Gefährdung vorliegt.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung stellt die dritte Säule im Erwachsenenschutzgesetz dar. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird vom Pflegschaftsgericht aus dem Kreis der nächsten Angehörigen ausgewählt und bestellt und handelt im Namen der betroffenen Person. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung steht unter der Kontrolle des Pflegschaftsgerichts.
Die gewählte Erwachsenenvertretung stellt die zweite Säule im Erwachsenenschutzgesetz dar. Wenn keine Vorsorgevollmacht (siehe auch Vorsorgevollmacht errichtet wurde, besteht für eine psychisch/physisch kranke Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann, die Möglichkeit, eine oder mehrere nahestehende Vertrauenspersonen auszuwählen, die für sie bestimmte Angelegenheiten erledigen soll bzw. sollen.
Für die gewählte Erwachsenenvertretung sind eine schriftliche Vereinbarung zwischen der zu vertretenden Person und der von ihr ausgewählten Vertrauensperson sowie die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (siehe auch Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) erforderliche Voraussetzungen. Ebenso muss bei der zu vertretenden Person eine "geminderte Entscheidungsfähigkeit" vorliegen.
Für die gewählte Erwachsenenvertretung sind eine schriftliche Vereinbarung zwischen der zu vertretenden Person und der von ihr ausgewählten Vertrauensperson sowie die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (siehe auch Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) erforderliche Voraussetzungen. Ebenso muss bei der zu vertretenden Person eine "geminderte Entscheidungsfähigkeit" vorliegen.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist die vierte Säule im Erwachsenenschutzgesetz. Wurde keine Vorsorgevollmacht (siehe auch Vorsorgevollmacht) errichtet und weder gewählte noch gesetzliche Erwachsenenvertretung (siehe auch gewählte Erwachsenenvertretung bzw. gesetzliche Erwachsenenvertretung) bestellt, so wählt das Pflegschaftsgericht (siehe auch Pflegschaftsgericht) für die psychisch/physisch kranke Person, die ihre
Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann, eine geeignete
Person als gerichtliche Erwachsenenvertretung und bestellt diese.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung deckt bestimmte und vom Gericht festgesetzte Bereiche ab; sie ist auf drei Jahre befristet und kann im Bedarfsfall auch erneuert werden.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung deckt bestimmte und vom Gericht festgesetzte Bereiche ab; sie ist auf drei Jahre befristet und kann im Bedarfsfall auch erneuert werden.
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt die Entscheidungsfähigkeit (siehe auch Entscheidungsfähigkeit) einer Person voraus und wird bei Volljährigen grundsätzlich als gegeben vermutet.
Unter Handlungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer Person, selbst und durch das eigene Verhalten Rechte und Pflichten wahrzunehmen. In aller Regel setzt Handlungsfähigkeit die Entscheidungsfähigkeit (siehe auch Entscheidungsfähigkeit) voraus. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit sind vom Alter und von der psychischen Verfassung eines Menschen abhängig.
Alle Erwachsenenvertreter*innen müssen dem Pflegschaftsgericht (siehe auch Pflegschaftsgericht) einmal jährlich in schriftlicher Form in einem Lebenssituationsbericht berichten, wie es um die Lebenssituation der zu vertretenden Person bestellt ist. Wenn die Erwachsenenvertretung auch für die finanziellen Angelegenheiten wie Vermögen, Verbindlichkeiten und Einkommen zuständig ist, muss auch Rechnung gelegt werden.
Die Berichtspflichten können vom Gericht eingeschränkt werden.
Die Berichtspflichten können vom Gericht eingeschränkt werden.
Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis - ÖZVV ist ein elektronisch geführtes Register, in das alle Vertretungsformen verpflichtend einzutragen sind. In das ÖZVV können nur Gerichte und die eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzleien,
Erwachsenenschutzvereine) sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger Einsicht
nehmen.
Das für die Erwachsenenvertretung zuständige Gericht wird Pflegschaftsgericht genannt.
Die Vorsorgevollmacht stellt die erste Säule im Erwachsenenschutzgesetz dar. Eine für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht entscheidungsfähige Person kann jederzeit festhalten, wer für sie im Vorsorgefall als bevollmächtigte Person auftreten darf. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden.
Die Vorsorgevollmacht muss bei einer der eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzleien oder Erwachsenenschutzvereine) schriftlich errichtet und im ÖZVV registriert werden.
Die Vorsorgevollmacht muss bei einer der eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzleien oder Erwachsenenschutzvereine) schriftlich errichtet und im ÖZVV registriert werden.